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 Häufige Fragen:


 

"Rechte und Pflichten des Strafverteidigers"


"Unter welchen Voraussetzungen wird mir ein Pflichtverteidiger gestellt"?

"Schadensersatzansprüche im Strafverfahren realisieren?"

Zeugnisverweigerung - "Wann darf ich als Zeuge schweigen"?

 "Ab wann gelte ich als vorbestraft"?

"Was teilt der Staatsanwalt/Richter anderen Behörden von laufenden Strafverfahren mit"?

 

"Anrechnung ausländischer Haft in Deutschland"
 

 


 

"Entschädigungsanspruch bei unrechtmäßigen Zwangsmaßnahmen und zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft"?

Das Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) räumt dem zu Unrecht Beschuldigten im Falle des Freispruchs oder auch im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) die Möglichkeit ein, Entschädigung erlittene Untersuchungshaft oder gegen ihn durchgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen zu erhalten.


Strittig ist, ob bei anderen Einstellungsarten (also solchen gem. §§ 153, 153a StPO – Geringfügigkeit und fehlendem öffentlichen Interesse oder gem. § 154 StPO – Einstellung im Hinblick auf eine andere Tat bzw. die Verurteilung in einem anderen Verfahren - eine Entschädigung in Betracht kommen kann. Hierzu ist die Einholung von Rechtsrat im Einzelfall unabdingbar.


Allgemein gilt:

Das Verfahren zur Geltendmachung einer Entschädigung gliedert sich grundsätzlich in zwei Abschnitte, nämlich zunächst die Feststellung des Anspruchs im sog. Grundverfahren (§§ 8, 9 StrEG) und das sich hieran anschließende Betragsverfahren (in dem die Höhe der beanspruchten Entschädigung zu bemessen ist, §§ 10, 7 StrEG).


Massnahmen für die eine Entschädigung beansprucht werden kann:


  • vorläufiges Berufsverbot

  • Beschlagnahme und Durchsuchung

  • Arreste in Vermögenswerte

  • Vollzug der Untersuchungshaft

  • Vollzug von Auflagen bei ausgesetztem Haftbefehl (Meldeauflage, Stellung einer Kaution, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, z.B. Auflage das Bundesgebiet nicht zu verlassen)

  • vorläufige Festnahme

  • Ingewahrsamnahme gem. § 231 Abs. 1 S.2 StPO

  • vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

  • und Anordnung der einstweiligen Unterbringung


Erweist sich die Unschuld des Angeklagten erst im Rahmen der strafrechtlichen Hauptverhandlung, stellt das hierfür zuständige Gericht die Entschädigungspflicht fest. Sofern dies nicht schon im Rahmen des Urteilspruchs am Ende der Hauptverhandlung geschieht, erfolgt ein entsprechender Beschluß von Amts wegen ausserhalb der Hauptverhandlung.

Erweist sich die Unschuld bereits im Ermittlungsverfahren, also im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, ist der Beschuldigte im Rahmen der Verfahrenseinstellung über sein Entschädigungsrecht, die Antragsfristen und das für das Entschädigungsverfahren zuständige Gericht  zu belehren.


Im Betragsverfahren ist – sofern ein Entschädi- gungsanspruch bejaht worden ist - sodann der Umfang der beanspruchten Entschädigung im einzelnen darzulegen und zu belegen. Eine Entschädigung kann im Grundverfahren indessen abgelehnt werden, wenn der Anspruchsteller die (letztlich zu Unrecht erfolgte) Strafverfolgungsmaßnahme selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betroffene ein falsches Geständnis abgelegt hat oder durch Akte der Täuschung die ergangene Maßnahme wesentlich herbeigeführt hat).

Im Betragsverfahren wird dem Anspruchsteller eine Frist von sechs Monaten gesetzt, innerhalb derer er den Umfang der Entschädigung zu begründen und zu belegen hat.

Hinsichtlich des Umfangs unterscheidet man materielle und immaterielle Schäden.


Typische materielle Schadenspositionen können sein:


  • Verdienstausfall (z.B. bei Arbeitsplatzverlust infolge einer Inhaftierung oder durch Beschlagnahme des Führerscheins)

  • Entgangene Geschäfte (z.B. weil es wegen der vorläufigen Festnahme nicht zu einem an sich festgesetzten Vertragsabschluss kam)

  • Schadensersatz wegen Verlust der Wohnung (z.B. wenn wegen der vollzogenen Untersuchungshaft das Mietverhältnis gekündigt wurde)

  • Nachteile im Bereich der Rentenversicherung (verursacht durch zumeist längere U-Haft)

  • Schadensersatz wegen Beschädigungen (die im Rahmen einer Durchsuchung oder z.B. bei Beschlagnahme eines Fahrzeugs entstanden sind)

  • Vereitelung von Zahlungen an Unterhaltsberechtigte wegen des Vollzugs der Untersuchungshaft

  • Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen, die im Entschädigungsverfahren entstehen


Immaterieller Schaden:

Hierunter fällt jeder Schaden, der nicht originär Vermögensschaden ist, also zB die Haftentschädigung. Die Haftentschädigung beträgt pro Tag Haft derzeit 11 € - ist also in ihrer Höhe nicht gerade „bemerkenswert“.

Eine Verzinsung der Entschädigungsbeträge erfolgt in der Regel nicht.

Dies kann anders sein, sofern beispielsweise die zu Unrecht erlittene Haft über eine längere Zeit andauerte bzw. sofern der Anspruchsteller im Falle des Verdienstausfalls die ansonsten erlangten Bezüge verzinslich angelegt hätte.

Über nähere Einzelheiten des Entschädigungsrechts, insbesondere den geforderten Nachweis der Kausalität zwischen Zwangsmaßnahme und Vermögensschaden sowie die Anforderungen an die Darlegung des Umfang eines materiellen Schadens, empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.






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