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Haftentschädigung – Erhöhung der Tagespauschale um über 100% (und dennoch nicht genug) - 31.03.09
 

Gegenwärtig beginnen die Beratungen des deutschen Bundestages über die Anpassung des Tagessatzes der Haftentschädigungspauschale. Bei der Haftentschädigung handelt es sich um den Ersatz des immateriellen Schadens für Personen, die zu Unrecht Untersuchungs- oder Strafhaft verbüßt haben.

Die Entschädigungspflicht ist im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen  (StrEG) geregelt. Erlittene Vermögensschäden (materielle Einbußen, z.B. Verdienstausfall) werden unabhängig davon ersetzt.

Auf Initiative des Bundeslandes Rheinland-Pfalz hatte sich bereits der Bundesrat Anfang März 2009 sich diesem Vorhaben angeschlossen und eine Erhöhung der Tagespauschale von 11 € (derzeit) auf 25 € (zukünftig) empfohlen. Die Justizministerkonferenz unterstützt das Vorhaben. Dem Bundestag liegt zur Beratung seit 18.03.09 ein Gesetzentwurf des Bundesrats vor (BT-Drucksache 16/12321), der die längst überfällige Erhöhung der Entschädigungspauschale (und eine entsprechende Änderung des § 7 Abs. 3 StrEG) befürwortet - der bislang angesetzte Betrag war seit über 20 Jahren unverändert geblieben.

Die Reform ist mehr als überfällig. Nach wie vor soll vor dem Hintergrund der im StrEG getroffenen Trennung zwischen immateriellen und materiellen Schäden in Folge der zu Unrecht erlittenen Haft unterschieden werden. Persönliche Verhältnisse werden demzufolge weiterhin für den Ansatz des immateriellen Schadens keinerlei Rolle spielen. Der mittellose Inhaftierte soll gegen über dem finanziell gut gestellten Inhaftierten nicht benachteiligt werden.

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen plädiert für eine Anhebung der Pauschale auf 50 €/Tag (BT-Drucksache 16/11434). Angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und des Umstandes, dass noch in dieser Legislaturperiode die Gesetzesänderung des § 7 Abs. 3 StrEG beschlossen werden soll, dürfte dieses Ansinnen allerdings ohne Chance bleiben.

Das Land Berlin hatte in der Länderkammer die Erhöhung des Satzes auf 100 €/Tag favorisiert, sich aber nicht durchsetzen können. Auf den gleichen Betrag lautete auch die Forderung des Deutschen Anwaltvereins.

Letztlich bleibt auch die nunmehr anstehende Erhöhung „ein Tropfen auf den heißen Stein".


 
 
 
 
Absprachen im Strafverfahren - Betriebsunfall, Sackgasse oder Chance?

Die Lage ist ernst.


Der interessierte Bürger versteht zuweilen die Welt nicht mehr: Ackermann – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage bei einem Untreuevorwurf von mehreren Millionen Euro, Hartz – Bewährungsurteil und Geldauflage nach Geständnis angesichts des Vorwurfs eines schweren Wirtschaftsdelikts. Sind dies „Betriebsunfälle“ im Ablauf ansonsten gerechtigkeitsgeprägter und am Prinzip der Findung materieller Wahrheit orientierter Strafverfahren? Fast scheint es so, vorallem vor dem Hintergrund des allnachmittäglich vermittelten Bildes in den unzähligen TV-Gerichtsshows, in denen gewiefte Verteidiger, einsichtige Staatsanwälte und selbstredend völlig unvoreingenomme Richter im Laufe von einer Stunde Prozess die wahren Täter, die sich nicht selten unter dem zunächst unverdächtigen Zeugenpersonal verbergen mit schonungsloser Befragung einer gerechten Verfolgung und Verurteilung zuführen, dass es hier in puncto Absprache wohl eher um Einzelfälle geht.


Zwei Seiten einer Medaille?


Weit gefehlt! Die aktuelle Situation des deutschen Strafverfahrens dokumentiert, wie weit bereits der Verlust jener hehren Prinzipien fortgeschritten ist, die sich das Strafprozessrecht auf seine Fahnen geschrieben hatte: Wahrheit, Urteile ohne Ansehung der Person, gerechter Schuldausgleich und vieles mehr. Eine Situation, die vom Ex-Staatsanwalt und SZ-Redakteur Heribert Prantl unlängst mit feuilletonistisch-ironischer Feder in einem Beitrag für die ZEIT wie folgt gebranntmarkt wurde:

Verehrte Trauerversammlung. Wir stehen am offenen Grab. Wir beklagen das Dahinscheiden des klassischen deutschen Strafprozesses. Er verstarb nach langem Leiden still und fast unbemerkt in seinem 130. Lebensjahr. Wir nehmen Abschied von der deutschen Rechtstradition, wir trauern um die Prinzipien, die wir studiert und die viele Juristengenerationen von Strafjuristen vor uns gelernt und gelebt haben“.

Die Meinung eines hypersensiblen Schwarzmalers? Sicher nicht. Von höchster Stelle erhält die These Beistand, wenn auf dem Strafverteidigertag 2006 der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, der Strafrechtsprofessor Hassemer zur allfälligen Absprachepraxis beklagt:

Wenn ich das Wort Konsens im Zusammenhang mit Strafrecht höre, sträuben sich mir die Nackenhaare, weil ein Strafverfahren immer eine hierarchische Veranstaltung sein muss, bei der jemand Eingriffe in seine wichtigsten Grundrechte erleidet. Das geschieht niemals im Konsens“.

Hassemer und Prantl stehen nicht allein. Längst steigt auch die Zahl der kritischen Stimmen aus der Rechtspraxis. Jene, die nach wie vor euphorisch sogar die Ausweitung der Absprachen fordern und dazu Gesetzentwürfe in den Ring geworfen haben (Justizministerium, Bundesrat und Bundesrechtsanwaltskammer) halten dagegen.

Wer sich wahrscheinlich durchsetzen wird, liegt (leider) auf der Hand. Was soll den auch schon schlechtes daran sein, die Absprachen aus dem Dunkel der Gerichtsgänge und Beratungszimmer in das Licht der prozessualen Öffentlichkeit zu führen, endlich eine gesetzliche Regelung zur Durchführung der Absprachen zu installieren und damit Jahrzehnte der Rechtsunsicherheit zu beenden; was soll kritikwürdig sein, wenn in Zukunft auch Otto Normalverbraucher als Beschuldigter einmal in den Genuss per Absprache erwirkter günstiger Urteile kommt und der Eindruck in der Öffentlichkeit, man könne sich mit Geld auch von schmerzhaften Strafen „freikaufen“ ein für alle Mal ins Reich der Fantasie verwiesen würde? Und überhaupt: Ist es nicht immer und für alle Beteiligten am Strafverfahren besser in gelassener Konferenzatmosphäre zu verhandeln: Jeder verlässt den Saal als Sieger: Die Justiz spart langwierige Beweiserhebungen und damit wichtige Ressourcen im Verfahrensalltag, Verfahren können schneller abgewickelt werden. Der Beschuldigte oder bereits Angeklagte kann sein Geständnis sogar vom Anwalt vortragen lassen und muss sich nicht selbst mit eigenem Wort bezichtigen - dafür erhält er im Gegenzug eine milde Strafe. Der Verteidiger kann stolz darauf sein, trotz hoher Strafdrohung und erheblichster Vorwürfe seinen Mandanten, „vor schlimmerem“ bewahrt zu haben. Eine gute Presse ist ihm sicher. Und wenn die Beweislage ein wenig unübersichtlich ist, benötigt man vielleicht noch nicht einmal ein Geständnis, um den „Kopf noch rechtzeitig aus der Schlinge zu ziehen“, es kann sogar sein, das Verfahren wird schon vorab eingestellt, zwar nach § 153a StPO, das heisst gegen Geldauflage, aber auch das verkürzt einerseits das Verfahren, hilft finanziell notleidenden Institutionen (wie Kinderschutzbund, Rotes Kreuz, Krebshilfe u.a.m.) und beinhaltet weder Schuldfeststellung noch bleibt ein unangenehmer Eintrag im Führungszeugnis zu befürchten. Die (justizielle) Welt kann doch so schön sein. Wahrheit und – was wichtiger ist – Gerechtigkeit bleiben auf der Strecke. In einer Zeit der Diffundierung der Prozessprinzipien klingt dies merkwürdig altmodisch, fast schon altbacken, wertekonservativ eben.


Aus der Sicht eines Verteidigers


ist der Umgang mit dem Thema nicht eben einfach. Was damit gemeint ist, lässt sich mit wenigen Worten aus der eigenen Erfahrungswelt des Verfassers dieser Zeilen verdeutlichen. Geprägt durch die Strafprozesslehre an der Universität ging ich noch zu Zeiten meines zweiten juristischen Staatsexamens, das nun ca. 20 Jahre zurückliegt, davon aus, dass den aus der Aufklärung mühsam erstrittenen Grundsätzen des Strafverfahrens wie Öffentlichkeit, Gleichbehandlung, Unschuldsvermutung, Legalitätsprinzip (Pflicht der Justiz jede Straftat zu verfolgen) und Feststellung der Wahrheit durch ein differenziertes Beweisverfahren etwas Unverzichtbares, Unhintergehbares innewohnt. Als mir Ende der 80er Jahre ein Aufsatz in der Zeitschrift „Strafverteidiger“ in die Hände fiel, vermochte ich zunächst nicht recht zu glauben, was dort berichtet wurde: es hieß in der Mehrzahl, insbesondere der Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren seien Absprachen zwischen Verteidiger, Staatsanwalt und Gericht (wohlgemerkt ohne direkte Beteiligung des Beschuldigten), bewerkstelligt auf Fluren, in Hinterzimmern und anderen eigentlich verfahrensfremden Orten, an der Tagesordnung. Ich hielt dies für Übertreibung und die Verallgemeinerung von Einzelfällen. So ließ ich mich hinreissen – universitär blauäugig wie ich eben war – in der Zeitschrift Neue Kriminalpolitik eine ironische Anmerkung zum Thema zu verfassen, in dem ich diese (inzwischen doch offenkundig gewordene) Praxis mit der Situation des Angeklagten Mersault in Camus “Der Fremde“ verglich, der völlig unnbeteiligt zwar die Vorträge des Staatsanwalts und seines Verteidigers hörte, aber nicht recht verstand, dass es darin um sein höchsteigenes Schicksal ging. Ich meinte sagen zu können, dass Strafjustiz kein Marktplatz sei und das Gesetz kein „Preiskourrant“, wie es der altehrwürdige Philosoph Hegel ausdrückte. Einige Jahre später war ich dann selbst Anwalt und beschäftigte mich im Schwerpunkt mit Strafrecht. Ich lernte dazu. Lernte Dinge, die ich vor Jahren vehement kritisiert hatte. Ich erfuhr von älteren erfahrenen Kollegen, wie gut sich kommunikative Beziehungen zu Staatsanwälten und Richtern auswirkten, lernte, wie man bei komplizierterer Beweislage das Heft in die Hand nimmt und das Interesse des Justizapparats an kurzen Verfahren und übersichtlichen Feststellungen im Sinne des Mandanten ausnutzen konnte. Ich bemerkte, dass sich durch die Absprachepraxis eine zweite Prozessform neben der herkömmlichen (jener des strittigen Durchverhandelns einer Sache) entwickelt hatte und war auch nicht darüber bekümmert, dass jegliche gesetzliche Grundlage hierzu fehlte. Alle taten es – und wenn es dem jeweiligen Mandanten nutzt, warum nicht? Irgendwann veränderte sich allerdings die Situation. Zunächst war ich versucht zu denken, nur ich hätte diese Veränderung registriert, aber schon bald schilderten Kollegen Ähnliches: War es bislang immer der Verteidiger, der (mehr oder weniger) geschickt die Absprache anstieß (soweit es die Beweislage es zuließ und der Mandant den Vorstoß billigte) und sozusagen das Entscheidungsraster in der Hand hatte, geschah es jetzt immer häufiger, dass Richter und Staatsanwälte selbst (und merkwürdig offen – denn es gab wie gesagt, keine gesetzliche Handhabe hierzu) als erste auf die Verteidigung zukamen.


Die Kommunikation verschob sich:

Prägte zuvor der Verteidiger entscheidend die Umstände der Absprache, taten dies nun andere. Was meine ich damit? Die Justiz hatte die Absprache als Instrument der Verfahrenssteuerung selbst entdeckt. Und von der Argumentations- und insbesondere der Entscheidungshoheit her ist es natürlich etwas anderes, ob ein Verteidiger seine Vorstellung als Ausgangsmarke eines möglichen Ergebnisses in den Raum stellt, als wenn dies vom Gericht kommt. Von Kollegen ist in diesem Kontext oft zu hören, dass man (die Verteidigung) von einem im Vorgespräch von Seiten des Gerichts erwogenen Strafmaß nicht mehr herunterkomme und zu einem günstigeren Ergebnis zu gelangen ohnehin nur das Geständnis bleibe. Der Vorschlag sei dann eben kein Vorschlag mehr, sondern eine Vorgabe. Prantl kennzeichnet das Problem:


Oft läuft es so: Die Staatsanwaltschaft bläht den Anklagevorwurf quantitativ und qualitativ auf, das Gericht bietet eine höhere als die für angemessen erachtete Strafe an; dadurch ist genügend Manövriermasse geschaffen, um im Wege des Vergleichs, des Deals also, womöglich zu einem Ergebnis zu kommen, das von vorneherein ins Auge gefasst war. Das zeigt: Nicht immerist der Deal ein Gewinn für den Angeklagten“ (ZEIT-Kursbuch 166).

Dies liegt wohl an der von Hassemer ins Feld geführten hierarchischen Struktur des Strafverfahrens, die sich auch nicht dann verliert, wenn Richter, Staatsanwalt und Verteidiger über konsensfähige Ergebnisse reden. Angesichts der skizzierten Entwicklung nehmen daher immer mehr Verteidiger (wieder) eine kritischere und z.T. sogar ablehnende Position zum „Deal“ ein. Genährt wird dies auch durch die positive Erfahrung, dass in Verfahren, in denen der Verteidiger sich eingangs nicht auf eine absprachemäßig festgelegte Strafe eingelassen hat im folgenden strittigen Prozess letztlich auf Grund guter Beweisführung ein “besseres“ Ergebnis erreicht werden kann.


Wie geht es aber nun weiter?

Nachdem der BGH durch seine Entscheidung 1997 (BGHSt 43, 195) den Praxiswildwuchs im Bereich Absprachen einzudämmen bzw. zu kanalisieren beabsichtigte, ergab sich in der Praxis zwar, dass die meisten Absprachen nun im Ergebnis protokolliert wurden (viele Gerichte lehnen aber nach wie vor die Vorgaben des BGH ab und folgen dem alten Muster des ausserhalb der Verhandlung – quasi geheim – ausgehandelten Ergebnisses). Ansonsten änderte sich nahezu nichts: Es wurde nun ins Protokoll eine Absichtserklärung des Gerichts aufgenommen, dass im Falle einesGeständnisses eine bestimmte Strafobergrenze nicht überschritten wird. Das Geständnis muss auf seine Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. Es ist ein offenes Geheimnis, dass die genannte Strafobergrenze nun oftmals „zufällig“ auch die letztliche verhängte Strafe war. Eine tatsächliche Messung desGeständnisses am Beweisergebnis läuft praktisch leer, da dann ja zusätzlich Beweis erhoben werden müsste, was aber gerade durch die Absprache verhindert werden soll. Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen ein absprachemäßig erzieltes Urteil darf nach BGH nicht vereinbart werden und schon gar nicht protokolliert werden. Dies ändert nichts daran, dass ein augenzwinkerndes Einverständnis der Prozeßbeteiligten beim Deal existent ist, dass ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird. So wird man als Zuhörer im Saal bei abgesprochenen Urteilen dann auch regelmäßig Zeuge des Rechtsmittelverzichts, den diese natürlich völlig ohne Bezug zur Absprache noch am Ende der Verhandlung erklären. Die aktuellen Gesetzentwürfe möchten nun diese Praxis dadurch legitimieren, dass entsprechende gesetzliche Regeln formuliert werden. Das Richterrecht des BGH soll damit in Gesetzesform gegossen werden. Endlich wird die Absprache hoffähig gemacht. Kommt aber tatsächlich mehr heraus, als die das Setzen von „Choreographieanweisungen“ (Schünemann, AnwBl 7/06) für die Akteure? Was ist mit den Inhalten, was mit der Unschuldsvermutung, wenn schon im Protokoll aufgenommen ist, eine Absprache stehe ins Haus, der Angeklagte sich aber eines anderen besinnt? Darf man davon ausgehen, dass er weiter unvoreingenommen im Sinne der Unschuldsvermutung beurteilt wird? Bleibt es ohne vollständige Offenlegung der Vorgespräche (und nicht erst der konsensualen „Lösung“) nicht bei dem was Weider (StV 82,545,552) „Schmierentheater“ nennt (offene Fragen werden der Prozessöffentlichkeit präsentiert, obschon das Ergebnis schon feststeht)?


Fragen über Fragen – auf die sich Antworten, die an unseren tradierten Prozessprinzipien orientiert sind, nur schwerlich werden finden lassen. Vielleicht ist es dazu auch schon zu spät. Oder für jene, die Hoffnung haben: Vielleicht ist die gegenwärtige Entwicklung Teil der (so würde es Hegel sagen:) List der Vernunft, die einen Missstand auf die Spitze treibt, um uns Gelegenheit zu geben, schmerzlich zu erfahren, dass es so jedenfalls nicht weitergeht.

 

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